Satzung des LandFrauenVereins Schobüll
§ 1
Der Verein führt den Namen LandFrauenVerein Schobüll mit TINE-Tanzkreis.
Er ist eine Vereinigung von Landfrauen und Frauen, die sich der Landfrauenarbeit verbunden fühlen. Er wurde am 10. Februar 1983 gegründet und soll nunmehr in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
Sitz des Vereins ist Schobüll.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
Zweck des Vereins ist der Erfahrungsaustausch, die gegenseitige Anregung und die Durchführung gemeinsamer Aufgaben und Vertretung der Interessen der Mitglieder. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
Der Verein hat folgende Aufgaben:
• Die Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung ihrer Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft durchzuführen.
• In der Aus- und Fortbildung in der ländlichen Hauswirtschaft mitzuarbeiten.
• Die Frauen im ländlichen Raum auf die Übernahme öffentlicher Aufgaben vorzubereiten.
• Die Zusammenarbeit mit anderen Frauenorganisationen, öffentlichen Dienststellen, Behörden und Vereinen zu pflegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede geschäftsfähige Frau erwerben.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod eines Mitglieds
• durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres
• durch Streichung aus der Mitgliederliste
• durch Ausschluss aus dem Verein.
Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen in Verzug ist und dieser Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet wird. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich zu hören.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
• Die Mitgliedersammlung
• Der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit für sie nicht der Vorstand zuständig ist.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes. Entlastung des Vorstandes.
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tage wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlungen
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung vn der stellvertretenden Vorsitzenden oder der Kassiererin geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleiterin zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin und von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Versammlung fertigzustellen und bei der Vorsitzenden auszulegen, soweit es nicht versendet wird.
Das Protokoll kann dort von jedem Mitglied eingesehen werden. Auf Verlangen wird einem Mitglied auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolls zugesandt. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Versammlung eingelegt werden. Über einen Widerspruch entscheiden die Versammlungsleiterin und die Schriftführerin.
§ 10 Der Vorstand
Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus der ersten Vorsitzenden, der zweiten Vorsitzenden und der Kassiererin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen. Der erweitere Vorstand besteht aus der Schriftführerin und bis zu 5 Beisitzerinnen, wenn möglich sollte sich die Ortszugehörigkeit der Beisitzerinnen anteilig im Vorstand wiederspiegeln.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahre gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
§ 11 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
§ 12 Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren.
§ 13 Vermögensanfall
Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Ermächtigung
Bei etwaigen Beanstandungen der Satzung im Rahmen der Eintragung und / oder Beanstandungen der Satzung im Rahmen der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, die erforderlichen Änderungen der Satzung zu beschließen.
Schobüll, 17. Oktober 2001
Gez. Kirsten Lübbe
Gez. Dagmar Stolte
Gez. Ingrid Clausen
Gez. Adelheid Rieck
Gez. Ingrid Behrens
Gez. Marlene Sönnichsen
Gez. Anke Reichardt